Suche
Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
Aurora Kunststoffe GmbH
Max-Eyth-Straße 14-16
74632 Neuenstein
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge über den Einkauf von Waren und Dienstleistungen durch die Aurora Kunststoffe GmbH (nachfolgend "Aurora") gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2 Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn Aurora ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2. Bestellung und Auftragsbestätigung
2.1 Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich oder elektronisch von Aurora erteilt werden.
2.2 Der Lieferant hat die Bestellung innerhalb von 3 Werktagen schriftlich zu bestätigen. Die Parteien betrachten die Bestellung und die AEB ebenfalls als angenommen, wenn der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb des o.g. Zeitraumes bestätigt, jedoch die in der Bestellung genannten Waren oder Dienstleistungen entsprechend den Vorgaben der Bestellung tatsächlich liefert/erbringt.
2.3 Für alle gemäß diesen AEB erstellten Bestellungen hat der Lieferant zur Bestimmung des Kaufpreises einheitliche Preisfestsetzungsprinzipien, Regeln und Verfahren anzuwenden. Auf Aufforderung durch Aurora muss der Lieferant eine Aufschlüsselung der Preisstellung schriftlich vorlegen und begründen. Die Aufschlüsselung muss zumindest folgende Daten, sofern zutreffend, enthalten: Einzelpreis oder Pauschalbetrag, Anzahl oder Menge, gesetzliche Umsatzsteuer und sonstige Gebühren, Zoll und Einfuhrkosten, Kosten für Transport/Verladung, Versicherung sowie weitere zutreffende Kosten. Änderungen und Ergänzungen der Bestellung bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch Aurora.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise, verstehen sich netto und beinhalten alle Nebenkosten, insbesondere Steuern, Gebühren, Zoll und Einfuhrkosten, Kosten für Transport/Verladung, Versicherung sowie weitere zutreffende Kosten (sofern nicht anders vereinbart.
3.2 Zahlungen erfolgen innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist ab vollständiger Lieferung und Rechnungserhalt. Sollte nichts anderes vereinbart sein, erfolgt die Zahlung innerhalb von 60 Tagen netto oder innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto. Die Vertragsparteien tragen die in ihren eigenen Ländern jeweils anfallenden Bankgebühren. Eine eventuell anfallende Gebühr eines zwischengeschalteten Kreditinstitutes trägt der Lieferant. Die Zahlungsverpflichtung von Aurora gilt an dem Tag als erfüllt, an dem der Betrag seinem Bankkonto belastet wird.
3.3 Die Bezahlung einer Rechnung darf nicht als Verzicht auf Rechte von Aurora gemäß diesen AEB oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ausgelegt werden. Abtretung (Überweisung auf eine andere Kontonummer), Factoring oder Forfaitierung bedürfen einer separaten Vereinbarung mit Aurora. Alle Zahlungen von Aurora an den Lieferanten erfolgen unter Vorbehalt und bedeuten kein Anerkenntnis einer Forderung, weder der Höhe oder dem Grunde nach. Falls der Lieferant nicht binnen sechs (6) Wochen nach Absendung bzw. Anweisung der Schlusszahlung durch Aurora einen begründeten Widerspruch erhebt, gelten alle Forderungen des Lieferanten gegen Aurora aus dem gegenständlichen Geschäftsfall als getilgt.
3.4 Mit Bezahlung eines fälligen Kaufpreises ist der Erwerb von Immaterialgüterrechten (z. B. Patent, Muster, Marken, Gebrauchsmuster, Knowhow etc.) durch Aurora in dem Umfang, in dem er zur freien Benutzung der von der Bestellung umfassten Waren und/oder Leistungen notwendig ist, abgegolten. In diesem Zusammenhang wird Aurora (sofern anwendbar) eine einfache unentgeltliche Lizenz für alle vom Lieferanten gelieferten Waren oder Leistungen, einschließlich aller Pläne und ähnlicher Dokumente, Entwürfe, Zeichnungen, Konstruktionen, technische Bearbeitungen und Basic Design eingeräumt. Der Lieferant haftet dafür, dass fremde Schutzrechte nicht verletzt werden, und hält Aurora diesbezüglich schad- und klaglos.
4. Lieferung, Verzug, Vertragsstrafe
4.1 Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Der Lieferant ist verpflichtet – im Rahmen einer kaufmännischen Fachkompetenz und Sorgfalt - die Produkte in der in der Bestellung genannten Menge, Qualität und Art an Aurora zum genannten Zeitpunkt und Ort und zu den angegebenen Bedingungen zu liefern. Gleichzeitig mit der Übergabe der Produkte ist der Lieferant verpflichtet, Zulassungs- oder Prüfzeugnisse der Produkte, Herstellerzertifizierungen sowie sämtliche für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Produkte sowie deren Wartung und Reparatur erforderliche Informationen zu liefern (z. B. Betriebsanleitung).
4.2 Bei Lieferverzug ist Aurora berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Auftragswerts pro begonnene Woche, max. 5 %, zu verlangen. Weitere gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
4.3 Teillieferungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung.
5. Mängelrüge und Gewährleistung
5.1 Die Wareneingangsprüfung erfolgt stichprobenartig. Mängelrügen sind auch nach Weiterverarbeitung oder Einsatz zulässig.
5.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Lieferung.
5.3 Entsprechend den Bestimmungen dieser AEB gewährleistet der Lieferant ausdrücklich, dass die Produkte bei Leistungserbringung: (a) allen geltenden Rechtsvorschriften sowie dem Stand der Technik entsprechen, (b) für den vereinbarten Zweck bzw. für beabsichtigte Verwendung geeignet sind, (c) frei von Mängeln (einschließlich sichtbarer und verborgener Mängel) sind, (d) frei von Ansprüchen Dritter und sonstigen Rechten Dritter sind, und (e) die Übertragung des Eigentumsrechts an Aurora ermöglichen.
5.4 Sofern die Produkte den vereinbarten Bestimmungen und/oder den in der Bestellung beschriebenen Merkmalen während der Dauer der Gewährleistung nicht entsprechen, ist der Lieferant nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung von Aurora unverzüglich verpflichtet, nach Gutdünken von Aurora, aber auf Kosten des Lieferanten, eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen: (a) Vollständige Behebung der Mängel, (b) Austausch der Produkte oder (c) Gewährung eines Preisnachlasses. Sofern innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung durch Aurora, jedoch spätestens innerhalb des in der Bestellung genannten Zeitraums, keine Behebung der Mängel oder Ersatz der mangelhaften Ware oder (Dienst)Leistung durch den Lieferanten erfolgt, ist Aurora berechtigt, nachdem sie den Lieferanten zuvor darüber in Kenntnis gesetzt hat, die Reparatur oder den Ersatz auf Kosten des Lieferanten selbst durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen. Im Falle von schwerwiegenden Mängeln kann Aurora nach Setzung einer angemessenen Nachfrist auch vom Vertrag zurückzutreten.
6. Eigentumsvorbehalt
Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten gilt nur, soweit er sich auf unsere offene Kaufpreisforderung für die jeweils gelieferten Waren bezieht. Weitergehende oder verlängerte Eigentumsvorbehälte sind ausgeschlossen.
7. Haftung und Versicherung
7.1 Der Lieferant haftet für alle Schäden, die durch Mängel oder Mängelbehebung an der Lieferung und/oder der Leistung verursacht wurden sowie für Nachteile durch dadurch verursachte Betriebsstörungen, sowie für Transportkosten, die im Zusammenhang mit dem Austausch der mangelhaften gegen mangelfreie Ware entstehen. Es besteht eine Entschädigungspflicht des Lieferanten für Aurora auferlegte Strafen oder Gebühren, die auf die vom Lieferanten gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen zurückzuführen sind. Der Lieferant haftet im gleichen Maß für das Verschulden seiner Erfüllungshilfen. Der Lieferant verpflichtet sich, Aurora von jeglicher Haftung gegenüber Dritten bzw. Haftungsansprüchen von Dritten, die durch die Herstellung, Lieferung oder Lagerung der Produkte entstehen, freizustellen (Produkthaftung) und Aurora allenfalls zur Abgeltung berechtigter Ansprüche an Dritte geleisteten Zahlungen umgehend zu erstatten.
7.2 Der Lieferant verpflichtet sich, eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung zu unterhalten.
8. Beendigung und höhere Gewalt:
8.1 Aurora ist in den folgenden Fällen zur gänzlichen oder teilweisen sofortigen Beendigung eines Vertrages bzw. zum Rücktritt von der Bestellung berechtigt:
Im Falle einer Beendigung mit sofortiger Wirkung durch Aurora werden die Parteien die bis zum Tag der Beendigung vertragskonform erbrachten Leistungen und den vertraglichen monetären Gegenwert (einschließlich eines allfälligen Vertragsbruchs und seiner Folgen) abrechnen und erfüllen. Das Recht von Aurora zur Geltendmachung sonstiger Rechte gemäß dieser AEB oder das Recht auf Schadenersatz bleibt davon unberührt. Die Mitteilung über die Beendigung hat schriftlich zu erfolgen. Im Falle eines erfolglosen Zustellversuchs gilt das Schreiben spätestens 10 (zehn) Tage nach dem zweiten Versand als zugestellt.
8.2 Es gilt nicht als Vertragsbruch, wenn die Parteien ihre vertraglichen Verpflichtungen aus Gründen der höheren Gewalt nicht erfüllen können. Als höhere Gewalt gelten unvorhersehbare und mit menschlichen Kräften unüberwindbare Ereignisse (z.B. Krieg, Streik, Blockade, Erdbeben, Überschwemmungen, Unwetter, Überflutungen, Feuer, terroristischer Akt, Epidemie oder Pandemie usw.), die nicht von den Parteien abhängig sind und die ein direktes Hindernis für eine vertragsgerechte Leistung bilden. Im Fall höherer Gewalt wird die Lieferverpflichtung gehemmt. Das gleiche gilt für sämtliche unvorhergesehenen, von unserem Willen unabhängigen Störungen, Ereignissen (z.B. behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel von allen Arten, Ausfall von Lieferwegen, Bezugsquellen). Die Parteien vereinbaren, dass sich vertragliche Leistungsfristen um die Dauer der höheren Gewalt automatisch verlängern. Sollte die höhere Gewalt mehr als 30 Tage dauern, ist jede Partei berechtigt, vom betroffenen Vertrag schriftlich, ohne jegliche Ansprüche seitens der anderen Partei zurückzutreten.
9. Vertraulichkeit und Datenschutz
9.1 Die Vertragsparteien stimmen überein, dass alle Daten und Tatbestände, insbesondere – ohne darauf beschränkt zu sein – die Tatsache des Bestehens des Vertrages und seines Inhalts, die einer Vertragspartei über die jeweils andere Partei und deren Tätigkeit zu einem beliebigen Zeitpunkt und in beliebiger Weise zur Kenntnis gelangen, einschließlich im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Ausführung dieses Vertrages erlangte Kenntnisse als Betriebsgeheimnis (vertrauliche Information) gelten und als solche nicht an Dritte weitergegeben oder Dritten zugänglich gemacht oder für andere Zwecke als die der Vertragsausführung verwendet werden dürfen.
9.2 Die Datenschutzgesetze, insbesondere die DSGVO, sind einzuhalten.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
10.1 Erfüllungsort ist der Sitz von Aurora.
10.2 Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, ebenfalls der Sitz von Aurora.
10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG).
11. Schlussbestimmungen
11.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.
11.2 Der Lieferant ist verpflichtet die ethischen Verhaltensnormen von Aurora "MOL Business Partner Code of Ethics“ zu beachten und stimmt zu, diese Normen bei der Ausführung seiner vertraglichen Verpflichtung anzuwenden. Diese Regelungen können auf der Homepage von Aurora abgerufen werden oder werden dem Lieferanten über seine Aufforderung per E-Mail zugesandt.
11.3 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB rechtsunwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In einem solchen Fall haben die Parteien ohne Verzögerung eine rechtlich und wirtschaftlich gleichwertige Regelung zu vereinbaren.
Max-Eyth-Straße 14-16
74632 Neuenstein
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge über den Einkauf von Waren und Dienstleistungen durch die Aurora Kunststoffe GmbH (nachfolgend "Aurora") gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2 Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn Aurora ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2. Bestellung und Auftragsbestätigung
2.1 Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich oder elektronisch von Aurora erteilt werden.
2.2 Der Lieferant hat die Bestellung innerhalb von 3 Werktagen schriftlich zu bestätigen. Die Parteien betrachten die Bestellung und die AEB ebenfalls als angenommen, wenn der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb des o.g. Zeitraumes bestätigt, jedoch die in der Bestellung genannten Waren oder Dienstleistungen entsprechend den Vorgaben der Bestellung tatsächlich liefert/erbringt.
2.3 Für alle gemäß diesen AEB erstellten Bestellungen hat der Lieferant zur Bestimmung des Kaufpreises einheitliche Preisfestsetzungsprinzipien, Regeln und Verfahren anzuwenden. Auf Aufforderung durch Aurora muss der Lieferant eine Aufschlüsselung der Preisstellung schriftlich vorlegen und begründen. Die Aufschlüsselung muss zumindest folgende Daten, sofern zutreffend, enthalten: Einzelpreis oder Pauschalbetrag, Anzahl oder Menge, gesetzliche Umsatzsteuer und sonstige Gebühren, Zoll und Einfuhrkosten, Kosten für Transport/Verladung, Versicherung sowie weitere zutreffende Kosten. Änderungen und Ergänzungen der Bestellung bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch Aurora.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise, verstehen sich netto und beinhalten alle Nebenkosten, insbesondere Steuern, Gebühren, Zoll und Einfuhrkosten, Kosten für Transport/Verladung, Versicherung sowie weitere zutreffende Kosten (sofern nicht anders vereinbart.
3.2 Zahlungen erfolgen innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist ab vollständiger Lieferung und Rechnungserhalt. Sollte nichts anderes vereinbart sein, erfolgt die Zahlung innerhalb von 60 Tagen netto oder innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto. Die Vertragsparteien tragen die in ihren eigenen Ländern jeweils anfallenden Bankgebühren. Eine eventuell anfallende Gebühr eines zwischengeschalteten Kreditinstitutes trägt der Lieferant. Die Zahlungsverpflichtung von Aurora gilt an dem Tag als erfüllt, an dem der Betrag seinem Bankkonto belastet wird.
3.3 Die Bezahlung einer Rechnung darf nicht als Verzicht auf Rechte von Aurora gemäß diesen AEB oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ausgelegt werden. Abtretung (Überweisung auf eine andere Kontonummer), Factoring oder Forfaitierung bedürfen einer separaten Vereinbarung mit Aurora. Alle Zahlungen von Aurora an den Lieferanten erfolgen unter Vorbehalt und bedeuten kein Anerkenntnis einer Forderung, weder der Höhe oder dem Grunde nach. Falls der Lieferant nicht binnen sechs (6) Wochen nach Absendung bzw. Anweisung der Schlusszahlung durch Aurora einen begründeten Widerspruch erhebt, gelten alle Forderungen des Lieferanten gegen Aurora aus dem gegenständlichen Geschäftsfall als getilgt.
3.4 Mit Bezahlung eines fälligen Kaufpreises ist der Erwerb von Immaterialgüterrechten (z. B. Patent, Muster, Marken, Gebrauchsmuster, Knowhow etc.) durch Aurora in dem Umfang, in dem er zur freien Benutzung der von der Bestellung umfassten Waren und/oder Leistungen notwendig ist, abgegolten. In diesem Zusammenhang wird Aurora (sofern anwendbar) eine einfache unentgeltliche Lizenz für alle vom Lieferanten gelieferten Waren oder Leistungen, einschließlich aller Pläne und ähnlicher Dokumente, Entwürfe, Zeichnungen, Konstruktionen, technische Bearbeitungen und Basic Design eingeräumt. Der Lieferant haftet dafür, dass fremde Schutzrechte nicht verletzt werden, und hält Aurora diesbezüglich schad- und klaglos.
4. Lieferung, Verzug, Vertragsstrafe
4.1 Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Der Lieferant ist verpflichtet – im Rahmen einer kaufmännischen Fachkompetenz und Sorgfalt - die Produkte in der in der Bestellung genannten Menge, Qualität und Art an Aurora zum genannten Zeitpunkt und Ort und zu den angegebenen Bedingungen zu liefern. Gleichzeitig mit der Übergabe der Produkte ist der Lieferant verpflichtet, Zulassungs- oder Prüfzeugnisse der Produkte, Herstellerzertifizierungen sowie sämtliche für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Produkte sowie deren Wartung und Reparatur erforderliche Informationen zu liefern (z. B. Betriebsanleitung).
4.2 Bei Lieferverzug ist Aurora berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Auftragswerts pro begonnene Woche, max. 5 %, zu verlangen. Weitere gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
4.3 Teillieferungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung.
5. Mängelrüge und Gewährleistung
5.1 Die Wareneingangsprüfung erfolgt stichprobenartig. Mängelrügen sind auch nach Weiterverarbeitung oder Einsatz zulässig.
5.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Lieferung.
5.3 Entsprechend den Bestimmungen dieser AEB gewährleistet der Lieferant ausdrücklich, dass die Produkte bei Leistungserbringung: (a) allen geltenden Rechtsvorschriften sowie dem Stand der Technik entsprechen, (b) für den vereinbarten Zweck bzw. für beabsichtigte Verwendung geeignet sind, (c) frei von Mängeln (einschließlich sichtbarer und verborgener Mängel) sind, (d) frei von Ansprüchen Dritter und sonstigen Rechten Dritter sind, und (e) die Übertragung des Eigentumsrechts an Aurora ermöglichen.
5.4 Sofern die Produkte den vereinbarten Bestimmungen und/oder den in der Bestellung beschriebenen Merkmalen während der Dauer der Gewährleistung nicht entsprechen, ist der Lieferant nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung von Aurora unverzüglich verpflichtet, nach Gutdünken von Aurora, aber auf Kosten des Lieferanten, eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen: (a) Vollständige Behebung der Mängel, (b) Austausch der Produkte oder (c) Gewährung eines Preisnachlasses. Sofern innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung durch Aurora, jedoch spätestens innerhalb des in der Bestellung genannten Zeitraums, keine Behebung der Mängel oder Ersatz der mangelhaften Ware oder (Dienst)Leistung durch den Lieferanten erfolgt, ist Aurora berechtigt, nachdem sie den Lieferanten zuvor darüber in Kenntnis gesetzt hat, die Reparatur oder den Ersatz auf Kosten des Lieferanten selbst durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen. Im Falle von schwerwiegenden Mängeln kann Aurora nach Setzung einer angemessenen Nachfrist auch vom Vertrag zurückzutreten.
6. Eigentumsvorbehalt
Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten gilt nur, soweit er sich auf unsere offene Kaufpreisforderung für die jeweils gelieferten Waren bezieht. Weitergehende oder verlängerte Eigentumsvorbehälte sind ausgeschlossen.
7. Haftung und Versicherung
7.1 Der Lieferant haftet für alle Schäden, die durch Mängel oder Mängelbehebung an der Lieferung und/oder der Leistung verursacht wurden sowie für Nachteile durch dadurch verursachte Betriebsstörungen, sowie für Transportkosten, die im Zusammenhang mit dem Austausch der mangelhaften gegen mangelfreie Ware entstehen. Es besteht eine Entschädigungspflicht des Lieferanten für Aurora auferlegte Strafen oder Gebühren, die auf die vom Lieferanten gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen zurückzuführen sind. Der Lieferant haftet im gleichen Maß für das Verschulden seiner Erfüllungshilfen. Der Lieferant verpflichtet sich, Aurora von jeglicher Haftung gegenüber Dritten bzw. Haftungsansprüchen von Dritten, die durch die Herstellung, Lieferung oder Lagerung der Produkte entstehen, freizustellen (Produkthaftung) und Aurora allenfalls zur Abgeltung berechtigter Ansprüche an Dritte geleisteten Zahlungen umgehend zu erstatten.
7.2 Der Lieferant verpflichtet sich, eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung zu unterhalten.
8. Beendigung und höhere Gewalt:
8.1 Aurora ist in den folgenden Fällen zur gänzlichen oder teilweisen sofortigen Beendigung eines Vertrages bzw. zum Rücktritt von der Bestellung berechtigt:
- wiederholte oder schwerwiegende Verletzung vertraglichen Verpflichtungen bzw. der AEB durch den Lieferanten und/oder für ihn oder in seinem Namen handelnden Personen, oder
- Eröffnung eines Insolvenz-, oder Liquidationsverfahrens über das Vermögen des Lieferanten, oder
- im Fall von Höherer Gewalt.
Im Falle einer Beendigung mit sofortiger Wirkung durch Aurora werden die Parteien die bis zum Tag der Beendigung vertragskonform erbrachten Leistungen und den vertraglichen monetären Gegenwert (einschließlich eines allfälligen Vertragsbruchs und seiner Folgen) abrechnen und erfüllen. Das Recht von Aurora zur Geltendmachung sonstiger Rechte gemäß dieser AEB oder das Recht auf Schadenersatz bleibt davon unberührt. Die Mitteilung über die Beendigung hat schriftlich zu erfolgen. Im Falle eines erfolglosen Zustellversuchs gilt das Schreiben spätestens 10 (zehn) Tage nach dem zweiten Versand als zugestellt.
8.2 Es gilt nicht als Vertragsbruch, wenn die Parteien ihre vertraglichen Verpflichtungen aus Gründen der höheren Gewalt nicht erfüllen können. Als höhere Gewalt gelten unvorhersehbare und mit menschlichen Kräften unüberwindbare Ereignisse (z.B. Krieg, Streik, Blockade, Erdbeben, Überschwemmungen, Unwetter, Überflutungen, Feuer, terroristischer Akt, Epidemie oder Pandemie usw.), die nicht von den Parteien abhängig sind und die ein direktes Hindernis für eine vertragsgerechte Leistung bilden. Im Fall höherer Gewalt wird die Lieferverpflichtung gehemmt. Das gleiche gilt für sämtliche unvorhergesehenen, von unserem Willen unabhängigen Störungen, Ereignissen (z.B. behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel von allen Arten, Ausfall von Lieferwegen, Bezugsquellen). Die Parteien vereinbaren, dass sich vertragliche Leistungsfristen um die Dauer der höheren Gewalt automatisch verlängern. Sollte die höhere Gewalt mehr als 30 Tage dauern, ist jede Partei berechtigt, vom betroffenen Vertrag schriftlich, ohne jegliche Ansprüche seitens der anderen Partei zurückzutreten.
9. Vertraulichkeit und Datenschutz
9.1 Die Vertragsparteien stimmen überein, dass alle Daten und Tatbestände, insbesondere – ohne darauf beschränkt zu sein – die Tatsache des Bestehens des Vertrages und seines Inhalts, die einer Vertragspartei über die jeweils andere Partei und deren Tätigkeit zu einem beliebigen Zeitpunkt und in beliebiger Weise zur Kenntnis gelangen, einschließlich im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Ausführung dieses Vertrages erlangte Kenntnisse als Betriebsgeheimnis (vertrauliche Information) gelten und als solche nicht an Dritte weitergegeben oder Dritten zugänglich gemacht oder für andere Zwecke als die der Vertragsausführung verwendet werden dürfen.
9.2 Die Datenschutzgesetze, insbesondere die DSGVO, sind einzuhalten.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
10.1 Erfüllungsort ist der Sitz von Aurora.
10.2 Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, ebenfalls der Sitz von Aurora.
10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG).
11. Schlussbestimmungen
11.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.
11.2 Der Lieferant ist verpflichtet die ethischen Verhaltensnormen von Aurora "MOL Business Partner Code of Ethics“ zu beachten und stimmt zu, diese Normen bei der Ausführung seiner vertraglichen Verpflichtung anzuwenden. Diese Regelungen können auf der Homepage von Aurora abgerufen werden oder werden dem Lieferanten über seine Aufforderung per E-Mail zugesandt.
11.3 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB rechtsunwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In einem solchen Fall haben die Parteien ohne Verzögerung eine rechtlich und wirtschaftlich gleichwertige Regelung zu vereinbaren.
Stand: 25.07.2025