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Allgemeines


1.Wir schließen Verträge nur auf Grund nachstehender Bedingungen ab. Sie sind Bestandteil jedes Geschäftes. Anders lautende Bedingungen verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir im Einzelfall nicht mehr ausdrücklich wiedersprechen. Von unseren Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.

2. Wir sind berechtigt, direkt und indirekt erhaltene Daten über den Käufer im Sinne des Bundesdatenschutzgesetztes zu speichern und zu verarbeiten.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

4. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Gerichtstand Heilbronn, wenn der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.

Sollte eine unserer Bedingungen unwirksam sein, oder werden, so bleiben dennoch die übrigen Bedingungen erhalten.

Allgemeine Einkaufsbedingungen AURORA (Stand 08/2019)


1. Geltungsbereich

1.1 Für Ihre Lieferungen und Leistungen an uns gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen, soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten, die unseren Geschäftsbedingungen widersprechen, gelten nur insoweit, als wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

2. Bestellungen

2.1 Unsere Bestellungen und Änderungen oder Ergänzungen zu den Bestellungen bedürfen der Schrift- oder Textform.

2.2 Wir sind berechtigt, unsere Bestellung kostenfrei zu widerrufen, wenn Sie uns diese nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt unverändert bestätigen.

3. Fristen und Folgen von Fristüberschreitungen

3.1 Vereinbarte Fristen für die Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so haben Sie uns sofort schriftlich zu benachrichtigen. Schadensersatz wird hiervon nicht ausgeschlossen.

3.2 Liefern oder leisten Sie auch nicht innerhalb einer von uns gesetzten Nachfrist, sind wir berechtigt, auch ohne Androhung, die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn Sie die Verzögerung nicht verschuldet haben. Die uns durch Ihren Verzug, insbesondere durch eine deshalb notwendige anderweitige Eindeckung, entstehenden Mehrkosten gehen zu Ihren Lasten.

3.3 Das Recht, eine vereinbarte Vertragsstrafe wegen nicht gehöriger Erfüllung zu verlangen (§ 341 BGB), behalten wir uns bis zur Schlusszahlung vor.

4. Preise

Die Preise sind Festpreise. Sie schließen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den von Ihnen zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ein.

5. Abwicklung und Lieferung

5.1 Unteraufträge dürfen Sie nur mit unserer Zustimmung vergeben, soweit es sich nicht lediglich um Zulieferung marktgängiger Teile handelt. Lieferabrufe sind hinsichtlich der Art und Menge der abgerufenen Ware sowie der Lieferzeit verbindlich. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung.

5.2 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der unsere Bestellnummer, Artikelnummer sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt.

5.3 Die Lieferung der Ware erfolgt in der Regel in handelsüblicher Einweg-Standardverpackung. Bei Verwendung von Mehrweg- Verpackung haben Sie die Verpackung kostenfrei zur Verfügung zur stellen. Die Rücksendung erfolgt auf Ihre Kosten und Ihr Risiko. Erklären wir uns ausnahmsweise mit der Übernahme der Verpackungskosten einverstanden, sind diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen.

5.4 Bei Geräten sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung kostenlos mitzuliefern. Bei Softwareprodukten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige (systemtechnische und Benutzer-) Dokumentation übergeben ist. Bei speziell für uns erstellten Programmen ist daneben auch das Programm im Quellformat zu liefern.

5.5 Bei Anlieferung/ Abholung von Kunststoffwertstoffen erfolgt die Verwiegung durch uns und ist als verbindlich vereinbart. Das mitgeteilte Gewicht beinhaltet den Wertstoff unter Abzug von Fremd-, Abfall- und Verschmutzungsteilen.

5.6 Erbringen Sie Lieferungen oder Leistungen auf unserem Betriebsgelände, sind Sie zur Einhaltung der Hinweise zu Sicherheit, Umwelt- und Brandschutz für Betriebsfremde in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet.

6. Rechnungen, Zahlungen

6.1 Rechnungen sind uns mit separater Post einzureichen; Sie müssen unsere Bestellnummer angeben.

6.2 Ihr Anspruch auf das Entgelt wird 90 Tage nach Wareneingang und Erhalt Ihrer Rechnung zur Zahlung fällig oder nach unserer Wahl nach 30 Tagen mit 3% Skonto. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt derjenige Tag, an dem unsere Bank den Überweisungsauftrag erhalten hat.

6.3 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

6.4 Die Abtretung Ihrer Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen.

7. Sicherheit, Umweltschutz

7.1 Ihre Lieferungen und Leistungen müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe, dem ElektroG, AAVO und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbände, z.B. VDE, VDI, DIN, bei Wertstoffen umfänglich der REACH-Verordnung, ROHS entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern.

7.2 Sie sind verpflichtet, den aktuellen Stand der für Ihre Komponenten zutreffenden Richtlinien und Gesetze hinsichtlich von Stoffbeschränkungen (insbesondere REACH-Verordnung) zu ermitteln und einzuhalten. Sie sind verpflichtet, verbotene Stoffe nicht einzusetzen. Vermeidungs- und Gefahrstoffe laut den geltenden Gesetzen und Richtlinien sind auf den Spezifikationen durch Sie anzugeben. Falls zutreffend sind die Sicherheitsdatenblätter bereits mit den Angeboten und bei der jeweiligen Erstbelieferung mit dem Lieferschein (mindestens in Deutsch oder Englisch) abzugeben. Hinweise über Überschreitungen von Stoffeinschränkungen und Lieferung von Verbotsstoffen sind uns umgehend mitzuteilen.

7.3 Bei Lieferungen und beim Erbringen von Leistungen sind Sie allein für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers sind kostenlos mitzuliefern.

8. Import- und Exportbestimmungen, Zoll

8.1 Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist Ihre EU- Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer sowie die Steuer-Nummer anzugeben.

8.2 Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Sie sind verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207 /2001 auf Ihre Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.

8.3 Sie sind verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß deutschen, europäischen und US-amerikanischen Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Waren und Dienstleistungen ausführlich und schriftlich zu unterrichten.

9. Gefahrübergang, Abnahme, Eigentumsrechte

9.1 Unabhängig von der vereinbarten Preisstellung geht die Gefahr bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit Eingang bei der von uns angegebenen Lieferanschrift und bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit erfolgreichem Abschluss unserer Abnahme auf uns über. Die Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzen unsere Abnahmeerklärung nicht.

9.2 Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach Bezahlung auf uns über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.

10. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, Untersuchungsaufwand

10.1 Eine Wareneingangskontrolle findet im Hinblick auf offenkundige Mängel statt.. Verborgene Mängel rügen wir, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Sie verzichten auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge für alle innerhalb von vierzehn Tagen ab Feststellung gerügten Mängel.

10.2 Senden wir Ihnen mangelhafte Ware zurück, so sind wir berechtigt, Ihnen den Rechnungsbetrag zurück zu belasten zzgl. einer Aufwandspauschale von 5 % des Preises der mangelhaften Ware. Den Nachweis höherer Aufwendungen behalten wir uns vor. Der Nachweis geringerer oder keiner Aufwendungen bleibt Ihnen vorbehalten.

11. Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

11.1 Mangelhafte Lieferungen sind unverzüglich durch mangelfreie Lieferungen zu ersetzen und mangelhafte Leistungen mangelfrei zu wiederholen. Im Falle von Entwicklungs- oder Konstruktionsfehlern sind wir berechtigt, sofort die in Ziffer 11.3 vorgesehenen Rechte geltend zu machen.

11.2 Eine Nachbesserung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen bedarf unserer Zustimmung. Während der Zeit, in der sich der Gegenstand der Lieferung oder Leistung nicht in unserem Gewahrsam befindet, tragen Sie die Gefahr.

11.3 Beseitigen Sie den Mangel auch innerhalb einer Ihnen gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, so können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und jeweils zusätzlich Schadensersatz fordern.

11.4 In dringenden Fällen (insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden), zur Beseitigung geringfügiger Mängel sowie im Fall Ihres Verzugs mit der Beseitigung eines Mangels sind wir berechtigt, nach Ihrer vorhergehenden Information und Ablauf einer der Situation angemessen kurzen Nachfrist, auf Ihre Kosten den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten auf Ihre Kosten beseitigen zu lassen. Dies gilt auch, wenn Sie verspätet liefern oder leisten, und wir Mängel sofort beseitigen müssen, um eigenen Lieferverzug zu vermeiden.

11.5 Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus Sachmängeln beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 9.1; die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus Rechtsmängeln beträgt zehn Jahre ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 9.1. Der Lauf der Verjährungsfrist wird gehemmt für den Zeitraum, der mit Absendung unserer Mängelanzeige beginnt und mit Erfüllung unseres Mängelanspruchs endet.

11.6 Haben Sie entsprechend unseren Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen zu liefern oder leisten, so gilt die Übereinstimmung der Lieferung oder Leistung mit den Anforderungen als ausdrücklich zugesichert. Sollte die Lieferung oder Leistung von den Anforderungen abweichen, stehen uns die in Ziffer 11.3 genannten Rechte sofort zu.

11.7 Bei mangelhaften Lieferungen sind uns eventuell angefallene Frachtkosten, Rückfrachtkosten sowie die anfallenden Selbstkosten für Lagermiete und Logistikkosten zu ersetzen.

11.8 Bei offensichtlich verunreinigter Ware ist diese nach Setzung eines Termins abzuholen. Nichtabholung gilt als Zustimmung zur Entsorgung und Übernahme aller Entsorgungskosten. Unsere gesetzlichen Rechte bleiben im Übrigen unberührt.

12. Wiederholte Leistungsstörungen

Erbringen Sie im Wesentlichen gleiche oder gleichartige Lieferungen oder Leistungen nach schriftlicher Abmahnung erneut mangelhaft oder verspätet, so sind wir zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Unser Rücktrittsrecht umfasst in diesem Fall auch solche Lieferungen und Leistungen, die Sie aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis zukünftig noch an uns zu erbringen verpflichtet sind.

13. Freistellung bei Sach- und Rechtsmängeln

Sie stellen uns von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte – gleich aus welchem Rechtsgrund– wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines von Ihnen gelieferten Produktes gegen uns erheben, und erstatten uns die notwendigen Kosten unserer diesbezüglichen Rechtsverfolgung.

14. Technische Unterlagen, Werkzeuge, Fertigungsmittel

14.1 Von uns zur Verfügung gestellte technische Unterlagen, Werkzeuge, Werknormblätter, Fertigungsmittel usw. bleiben unser Eigentum; alle Marken-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte bleiben bei uns. Sie sind uns einschließlich aller angefertigter Duplikate sofort nach Ausführung der Bestellung unaufgefordert zurück zu geben; insoweit sind Sie zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nicht befugt. Sie dürfen die genannten Gegenstände nur zur Ausführung der Bestellung verwenden und sie unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich machen Das Duplizieren der genannten Gegenstände ist nur insoweit zulässig, als es zur Ausführung der Bestellung erforderlich ist.

14.2 Erstellen Sie für uns die in Ziffer 14.1 Satz 1 genannten Gegenstände teilweise oder ganz auf unsere Kosten, so gilt Ziffer 14.1 entsprechend, wobei wir mit der Erstellung unserem Anteil an den Herstellungskosten entsprechend (Mit-) Eigentümer werden. Sie verwahren diese Gegenstände für uns unentgeltlich; wir können jederzeit Ihre Rechte in Bezug auf den Gegenstand unter Ersatz noch nicht amortisierter Aufwendungen erwerben und den Gegenstand heraus verlangen.

14.3 Sie sind verpflichtet, vorgenannte Gegenstände unentgeltlich zu pflegen, zu unterhalten und normalen Verschleiß zu beheben. Beauftragen Sie zur Ausführung unserer Bestellung einen Unterlieferanten mit der Herstellung von Werkzeugen und Mustern, treten Sie uns Ihre Forderungen gegen den Unterlieferanten auf Übereignung der Werkzeuge und Muster ab.

15. Beistellung von Material

15.1 Von uns beigestelltes Material bleibt unser Eigentum und ist von Ihnen unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von Ihren sonstigen Sachen zu verwahren und als unser Eigentum zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung unserer Bestellung verwendet werden. Beschädigungen am beigestellten Material sind von Ihnen zu ersetzen.

15.2 Verarbeiten Sie das beigestellte Material oder bilden Sie es um, so erfolgt diese Tätigkeit für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der hierbei entstandenen neuen Sachen. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen aus, steht uns Miteigentum an den neuen Sachen in dem Anteil zu, der dem Wert des darin enthaltenen beigestellten Materials entspricht.

16. Ankauf von Produktionswertstoffen

Wir kaufen ausschließlich sortenreine Produktionsreste auf. Dies wird vom Lieferanten ausdrücklich versichert. Die Erfassung, Klassifizierung und Verwiegung erfolgt durch den Käufer in seinem Hause. Gebinde werden pauschal am Gewicht abgezogen. Die Bewertung des Materials und der Sortenreinheit unterliegt dem Käufer. Vergütet wird das tatsächlich eingegangene Gewicht abzüglich eventueller Vermischungen, eventuell weiterer durch seine Vermischungen entstandenen Vermischungen und späterer Verarbeitungsverluste. Der Verkäufer akzeptiert diese Bedingungen durch Übergabe seiner Produktionsabfälle in sortenreiner Form.
Eine Rüge gegen die Einschätzung des Materials oder die Verwiegung hat unverzüglich nach Kenntnis der Ergebnisse statt zu finden.

17. Vertraulichkeit

17.1 Sie sind verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die Ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

17.2 Die Herstellung für Dritte, die Schaustellung von speziell für uns, insbesondere nach unseren Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen gefertigten Erzeugnissen, Veröffentlichungen betreffend die Bestellungen und Leistungen sowie die Bezugnahme auf diese Bestellung gegenüber Dritten, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

18. Sonstiges

18.1 Erfüllungsort ist die jeweils angegebene Lieferanschrift.

18.2 Gerichtsstand ist, sofern Sie Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, das Amtsgericht Öhringen sowie je nach Höhe des Streitwertes das Landgericht Heilbronn. Wir sind jedoch berechtigt, Sie auch an Ihrem Sitz in Anspruch zu nehmen.

18.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UNKaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts.

18.4 Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


1. Für die Lieferung gelten nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen als zwischen Käufer und Verkäufer verbindlich vereinbart. Davon abweichende Bedingungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Anderslautenden Bedingungen widersprechen wir.

2. Alle Angebote sind freibleibend. Der Zwischenverkauf bleibt stets vorbehalten.

3. Als Erfüllungsort gilt für alle Sendungen, die ab unserem Werk in Neuenstein kommen, Neuenstein. Sonst der Ort der Auslieferung.

4. Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Bestellers, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Der Käufer trägt auch die Gefahr für zurückgesandte Waren und für Leergut während des Rücktransportes.

5. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei ab Lager.

6. Dem Kunden ist bekannt, dass wir Kunststoffabfälle nach dem Stand der Technik bestmöglich recyceln. Der Handel mit Kunststoffabfällen (Mahlgut oder Regenerat) sowie nicht typgerechter Ware (NT-Ware), ist jedoch wegen möglicher Beimischungen von Fremdstoffen, die trotz größter Sorgfalt vorkommen können, mit einem gewissen Risiko behaftet, das sich auch im günstigen Preis widerspiegelt. Es kann stets zu Abweichungen der Qualitäten in einer Charge oder zu Verschmutzungen kommen. Bei der Beschaffenheit der Ware sind insbesondere folgende Eigenschaften zu berücksichtigen:

Verunreinigung mit anderen Kunststoffen, Metallen, Holz, Zusatzstoffen wie Flammschutzmitteln etc.

Der Käufer muss sich dieses Risikos bewusst sein. Wir versenden vor einem Kaufvertrag gerne eine Probe der Ware.

7. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss dieser unverzüglich nach der Entdeckung angezeigt werden, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Die Mängelrüge hat schriftlich zu erfolgen und ist mit einer konkreten Mängelbeschreibung zu versehen. Die Frist zur Mängelrüge beträgt 4 Tage seit Erhalt der Ware, bei verdeckten Mängeln seit deren Entdeckung, es sei denn, der Käufer weist nach, dass er zur Einhaltung der Frist auch nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang nicht in der Lage war.

8. Treten unverschuldete oder durch höhere Gewalt verursachte Ereignisse ein, die uns oder unseren Lieferanten die Lieferung oder den Transport unmöglich machen, so sind wir ohne weitere Verpflichtungen von der Lieferung befreit. Als Behinderung und Erschwerung im angeführten Sinne sind auch solche Hindernisse zu verstehen, die uns nicht zumutbare Kosten verursachen, wie auch behördliche Maßnahmen, Rohstoffmangel und Transportschwierigkeiten.

9. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Änderung der Geschäftsverhältnisse des Käufers haben wir das Recht, Warenlieferungen vorübergehend zurückzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten. Ebenso werden bei Zielüberschreitungen alle Verbindlichkeiten des Käufers - auch die durch laufende Akzepte gedeckten - sofort fällig.

Unsere Waren und Leistungen sind grundsätzlich sofort vor Auslieferung zur Zahlung fällig. Sollte eine Auslieferung aufgrund von Problemen beim Kunden verzögert werden, so ist die Zahlung sofort bei Bereitstellung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges ist AURORA, berechtigt, Verzugszinsen sowie Mahn- und/oder Inkassospesen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 BGB zu verrechnen.

10. Maßgebend bei der Ausstellung der Rechnung ist das bei Abgang der Sendung festgestellte Gewicht.

11. Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen:

a) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers dessen Eigentum.

b) Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle ihrer Verarbeitung zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine Bearbeitung oder Verarbeitung gilt als im Auftrage des Verkäufers erfolgt, ohne dass diesem hierzu Verbindlichkeiten entstehen.

c) Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehenden neuen Sachen gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware.

d) Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers nur in der Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Vereinbarung, verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist.

e) Der Käufer ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß Punkt d) auf den Verkäufer übergeht.

f) Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Der Verkäufer wird aber selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

g) Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

h) Eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung unserer Ware ist dem Käufer nicht gestattet. Von Zugriffen Dritter hat er unverzüglich dem Verkäufer Mitteilung zu machen.

i) Sicherheitsfreigabeklausel: Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten den Wert der gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

12. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für Rückgriffsansprüche (§ 445b BGB) bleiben hiervon unberührt. Die vorgenannte Gewährleistungsfrist gilt nicht im Fall des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Sie gilt außerdem nicht für Ansprüche wegen Sachmängeln in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher vertraglicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

13. Im Falle eines Mangels der Ware hat der Käufer uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Wir sind berechtigt, die vom Käufer gewählte Form der Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese Art der Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Kosten der Nacherfüllung den Wert der Kaufsache, wäre sie mangelfrei, übersteigen oder die Kosten der Nacherfüllung den Betrag übersteigen, um den der Mangel den Wert der Ware mindert oder die andere als die vom Käufer gewählte Form der Nacherfüllung günstiger ist und für den Käufer keine erheblichen Nachteile bedeutet. Der Gewährleistungsanspruch des Käufers be-schränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung. Ist auch die andere Art der Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, können wir die Nacherfüllung insgesamt verweigern.

14. Dem Käufer obliegt die Prüfung, ob die vereinbarte Ware (Regenerate, NT-Ware oder Mahlgut) für den von ihm gedachten Verwendungszweck anstelle von Originalware zulässig und geeignet ist. Gewährleistungs- oder Garantieansprüche bestehen nicht für Mängel, die allein auf den unzulässigen oder ungeeigneten Einsatz der Ware für den entsprechenden Verwendungszweck beruhen.

15. Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind sowohl gegenüber uns als auch gegenüber unseren Erfüllungs-und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (siehe Ziffer 13, letzter Satz) sowie für Personenschäden und für Schäden, die auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhen, oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist. Im Falle des Schadensersatzanspruchs für die leicht fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und in Fällen der grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht in Fällen von Personenschäden, von Schäden, die auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhen oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist.

16. Zusätzliche Bedingungen für Lohnaufträge: Liefert der Auftraggeber Material zur Bearbeitung an, so haftet er für alle Schäden, die uns durch noch im Material enthaltene Fremdkörper oder Fremdmasse entstehen.

17. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Verträgen, die sich auf Verarbeitung und/oder Lieferung von Waren oder Erbringung von Leistungen durch uns beziehen, ist Heilbronn, wenn der Käufer oder Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist.

18. Sonstiges

18.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts.

18.2 Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.
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